Die aktuelle Situation im Zusammenhang mit Covid-19 in NRW hält auch weiterhin für Tennisclubs über den reinen Sportbetrieb hinaus diverse Herausforderungen bereit. In vielen Vereinen betrifft das die eigentlich notwendige Durchführung einer Mitgliederversammlung, gerade wenn turnusgemäß auch Wahlen stattfinden sollen. 

Die NRW-Sportjugend und der LSB haben mit dem hier bereits vorgestellten Online-Tool votesUp! eine Plattform geschaffen, die es Vereinen kostenfrei ermöglicht, digitale Abstimmungen durchzuführen. In einigen Clubs gibt es allerdings Unsicherheiten in Bezug auf die rechtlichen Aspekte der Verlagerung von Versammlungen und Abstimmungen in den digitalen Raum.

Ohne eine Rechtsberatung zu geben und mit dem ausdrücklichen Hinweis, sich im Einzelfall juristischen Rat zu einzuholen, möchte der TVN dabei auf folgende Sachverhalte hinweisen:

Corona-Abmilderungsgesetz als Grundlage der Sonderregelungen für Vereine

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht – COVID-19-Abmilderungsgesetz – beinhaltet unter anderem Erleichterungen für Versammlungen und Beschlussfassungen von Vereinen. Art. 2 § 5 Absatz 2 des Gesetzes erlaubt es dem Vorstand, auch ohne Ermächtigung in der Satzung

• die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Vereinsmitglieder am Versammlungsort abzuhalten und den Mitgliedern die Ausübung ihrer Rechte im Wege elektronischer Kommunikation zu ermöglichen; oder
• den Vereinsmitgliedern die Möglichkeit der Briefwahl zu eröffnen, sodass diese ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

Verlängerung der Erleichterungen bis Ende 2021

Das Gesetz war in seiner am 28.03.2020 in Kraft getretenen Ursprungsfassung nur für das Kalenderjahr 2020 vorgesehen.  Am 14.10.2020 hat die Bundesregierung allerdings die „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ beschlossen. Danach werden die vorübergehenden Erleichterungen auch in Bezug auf  Vereine bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Möchte man als Verein auch nach 2021 die Möglichkeiten digitaler Versammlungen nutzen,  muss das dann allerdings zukünftig weiterhin wie die Online-Beschlussfassung in der Satzung verankert werden.

Satzungsgemäße Fristen und Formalien bleiben bestehen

Unabhängig von der möglichen virtuellen Form der Versammlung bleiben die satzungsgemäßen Regeln hinsichtlich der Einberufung (Fristen und Formalien) in Kraft. Es empfiehlt sich, bereits mit der Einladung  Vereinsmitgliedern die Details der virtuellen Mitgliederversammlung mitzuteilen, so vor allem die Einwahldaten und gegebenenfalls ein persönliches Passwort. Weiterhin sollte das Prozedere der Teilnahme und die Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Rechte erläutert werden. Auch ein Versammlungsort (zweckmäßigerweise der, an dem der Versammlungsleiter der Veranstaltung beiwohnen wird) muss gegebenenfalls angegeben werden. Pflichten, wie die der Protokollführung, bleiben analog zur Präsenzveranstaltung weiter bestehen.

Tipps & Empfehlungen rund um die digitale Mitgliederversammlung

Das Vereins-, Informations-, Beratungs- und Schulungssystem des Landesportbunds NRW hat diverse weitere Informationen rund um die Durchführung digitaler Versammlungen in Vereinen zusammengestellt:

>>Link zu den Hinweisen des LSB