I. Allgemeines

§1 Name, Sitz und Verbandsgebiet

1. Der Verband führt den Namen

TENNIS-VERBAND NIEDERRHEIN e.V. (TVN).

Er ist am 1. April 1947 gegründet worden und hat seinen Sitz in Essen, er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen.

2. Das Verbandsgebiet ist grundsätzlich der Regierungsbezirk Düsseldorf.

3. Der Verband ist in der Regel der Zusammenschluss gemeinnütziger und im Vereinsregister eingetragener Vereine, die in seinem Gebiet den Tennissport betreiben und fördern.

4. Der TVN ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der TVN verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Jedes Amt im TVN ist für Frauen und Männer gleichermaßen zugänglich. Satzung und Ordnungen des TVN gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.

§2 Zugehörigkeit

Der Verband ist Mitglied des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NW), deren Bestimmungen für den Verband und seine Gliederungen verbindlich sind.

§3 Zweck des Verbandes

1. Zweck des Verbandes ist, den Tennissport auf gemeinnütziger Grundlage zu fördern und seine Interessen zu wahren. Der Förderung der Jugend und des Nachwuchses sowie des Schultennis kommt besondere Bedeutung zu.

2. Der Verband pflegt die Beziehungen zum Deutschen Tennis Bund e.V. (DTB) und zu anderen Tennisverbänden.

3. Der Verband unterrichtet und unterstützt seine Mitglieder. Er sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Jugend und des Nachwuchses in Leistungsstützpunkten und Leistungszentren und für die Durchführung von Lehrgängen.

4. Der Verband veranstaltet Wettspiele nach seiner Wettspielordnung.

5. Der Verband gibt sich die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Ordnungen. Diese werden nicht Bestandteil der Satzung.

§4 Gemeinnützigkeit des Verbandes

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes; Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Gliederung des Verbandes

§ 6 Bezirke

1. Der Verband gliedert sich in folgende Bezirke, die rechtlich selbständig sind und gemeinnützige Zwecke verfolgen:

Tennis-Bezirk 1 Linker Niederrhein e.V.
Tennis-Bezirk 2 Rechter Niederrhein e.V.
Tennis-Bezirk 3 Düsseldorf e.V.
Tennis-Bezirk 4 Bergisch Land e.V.
Tennis-Bezirk 5 Essen/Bottrop e.V.

2. Über die räumliche Abgrenzung der Bezirke voneinander entscheidet der Vorstand des Verbandes im Einvernehmen mit den betroffenen Bezirken.

3. Den Bezirken steht es frei, sich in Tenniskreise zu untergliedern; diese können rechtlich selbständig sein.

4. Die Bezirke nehmen im Rahmen der Verbandssatzung die in ihrem Bereich anfallenden, nicht bezirksübergreifenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Sie führen insbesondere Wettspiele auf Bezirksebene durch.

5. Darüber hinaus können die Bezirke eigene Initiativen ergreifen, soweit diese nicht dieser Satzung, sonstigen verbindlichen Bestimmungen des Verbandes oder des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) widersprechen.

III. Mitgliedschaft

§ 7 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Mitglied des Verbandes kann jeder Verein werden, der den Tennissport betreibt und fördert und der im Verbandsgebiet seinen Sitz hat. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass der Verein in einem Vereinsregister eingetragen, nach seiner Satzung gemeinnützig ist und dass er zugleich Mitglied des für ihn zuständigen Tennisbezirks ist.

§8 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ein Verein, der Mitglied des Verbandes werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Verbandes zu richten. Mit dem Antrag sind die Vereinssatzung, ein Auszug aus dem Vereinsregister und der Nachweis der Gemeinnützigkeit vorzulegen.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Verbandes mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des § 7 dieser Satzung gegeben sind. Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen.

§ 9 Mitgliederverpflichtungen

1. Mit ihrer Mitgliedschaft erkennen die Vereine diese Satzung sowie die auf der Grundlage dieser Satzung ergangenen Ordnungen und Regelungen des Verbandes, ebenso die Bestimmungen des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NW) als verbindlich an. Die Vereine sind außerdem verpflichtet, sämtliche vorgenannten Bestimmungen für ihre Vereinsmitglieder als verbindlich festzulegen.

2. Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung und der Ordnungen des Verbandes einzuhalten und die Entscheidungen der Vereinsorgane oder der von ihnen beauftragten Personen zu befolgen.

3. Ein Verhalten eines Mitgliedsvereins, das nach § 11 Absatz 3 dieser Satzung zum Ausschluss führen kann, kann auch folgende Sanktionen nach sich ziehen:

a)            Ordnungsgeld bis zu 500 €;

b)           befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss von der Teilnahme an  Verbands-veranstaltungen, insbesondere von Wettspielen.

4. Für die Verhängung derartiger Sanktionen ist der Vorstand zuständig. Der betroffene Mitgliedsverein wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu der beabsichtigten Sanktion Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über die Sanktion.

5. Der Beschluss ist dem Mitgliedsverein schriftlich mit Gründen bekanntzugeben. Die Sanktion wird mit Bekanntgabe an den betroffenen Mitgliedsverein wirksam.

6. Dem betroffenen Mitgliedsverein steht gegen den Beschluss über die verhängte Sanktion kein Beschwerderecht zu. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verband erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann darüber hinaus Aufnahmegebühren, Gebühren für besondere Leistungen des Verbandes, Umlagen und besondere Beiträge fest-setzen.

2. Über Grund und Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Passgebühren und Gebühren für Mannschaftsmeldungen auf Verbandsebene entscheidet die Mitglieder-versammlung. Gebühren für besondere Leistungen des Verbandes werden vom Vorstand festgesetzt. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Verbandszwecks und zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs, für den die normalen Mitgliedsbeiträge nicht ausreichen, erhoben werden. Die Höhe einer Umlage darf pro Jahr den sechsfachen Betrag eines Jahresmitgliedsbeitrages nicht übersteigen.

3. Die Vereine haben den jährlichen Mitgliedsbeitrag für ihre aktiven und passiven Mitglieder einschließlich der Jugendlichen, etwaige sonstige Leistungen gem. Absatz 1 sowie die an den Deutschen Tennis Bund e.V. (DTB), den Deutschen Olympischen Sportbund e.V. (DOSB) und den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NRW) abzuführenden Beiträge zu den vom Vorstand festgelegten Zeitpunkten zu zahlen.

4. Eine Erhöhung von Mitgliedsbeiträgen kann nur mit Wirkung ab dem folgenden Geschäftsjahr beschlossen werden.

5. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder andere Zahlungs-verpflichtungen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

 

§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verband endet

a) durch den dauernden Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins

b) durch die (nicht auf einem Austritt beruhende) Beendigung der Mitgliedschaft in dem Tennisbezirk,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss,

d) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit oder Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Erklärung des Austritts bedarf der Textformund muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Verband zugegangen sein.

3. Der Ausschluss ist möglich

a) wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzungen und Bestimmungen des Verbandes, des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NW),

b) wegen Nichtbeachtung gewichtiger Beschlüsse der Verbandsorgane,

c) wegen eines schwerwiegenden Verstoßes, der sich gegen den Verband, seine Interessen und Zwecke richtet und/oder der im besonderen Maße das sportliche Ansehen des Verbandes schädigt.

Als schwerwiegender Verstoß gilt auch die Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen. Erfüllt ein Verein seine sich aus §10 der Satzung ergebenden Zahlungsverpflichtungen nicht, ist ein Ausschluss erst möglich, wenn der geschuldete Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mahnung entrichtet wird. In der Mahnung muss auf die Möglichkeit des Ausschlusses des Vereins aus dem Verband hingewiesen werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach vorheriger Anhörung des Vereins. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Verein mitzuteilen.

 

IV. Verbandsorgane

§ 12 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der 1. Hälfte des Kalenderjahres statt. Der Präsident beruft die ordentliche Mitgliederversammlung in Textform unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungs-schreiben gilt dem Mitgliedsverein als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitgliedsverein dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

3. Auf einen schriftlichen unter Angabe der Gründe gestellten Antrag eines Drittels der Mitgliedsvereine oder auf einen Vorstandsbeschluss muss der Präsident spätestens vierzehn Tage nach Antragstellung oder Beschlussfassung unter Angabe der Tagesordnung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 2. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf zwei Wochen abgekürzt werden.

4. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung soll folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

a) Jahresberichte des Vorstandes,

b) Bericht der Kassenprüfer,

c) Genehmigung des Kassenberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Neuwahlen, soweit Neuwahlen anstehen, von

aa) Vorstand,

bb) Disziplinarkommission,

cc) Kassenprüfern,

f) Verabschiedung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr.

5. Anträge zu einer Mitgliederversammlung können von jedem Mitgliedsverein gestellt werden. Die Anträge sind in Textform an den Präsidenten des Verbandes zu richten und müssen bei diesem zwei Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung eingegangen sein.

6. Die Mitgliederversammlung trifft alle den Verband betreffenden Entscheidungen, insbesondere in grundsätzlichen Angelegenheiten. Sie kann Ordnungen erlassen. Die Mitgliederversammlung richtet die ständigen Ausschüsse ein.

b) Ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist die Entscheidung über die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes, die Kostenanteile an der Verbandszeitschrift, Verwendung der Rücklagen, den Haushalt und die Anträge. Sie hat die auf dem Verbandsjugend-tag erfolgte Wahl des Verbandsjugendwartes zu bestätigen. Wird die Wahl nicht bestätigt, hat der Verbandsjugendtag neu zu wählen. Wird auch diese Wahl durch die Mitgliederversammlung nicht bestätigt, wird der Verbandsjugendwart durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie hat ferner die Mitglieder der Disziplinarkommission und die Kassenprüfer zu wählen.

c) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind für Vorstand und Mitgliedsvereine verbindlich, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet, soweit nicht in der Satzung anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Die Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Stimmkarte oder durch Stimmzettel. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn eine geheime Abstimmung von einem Fünftel der Stimmen der anwesenden Vereine beantragt wird. Entfallen bei einer Wahl mit mehreren Kandidaten die meisten, aber gleich viele Stimmen auf mehrere Kandidaten, so findet zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahl- oder Versammlungsleiter zu ziehende Los.

8. Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten des Verbandes geleitet. Die Wahl des Präsidenten leitet ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Wahlleiter. Über die Mitglieder-versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern nach der Versammlung in Textform übermittelt. Einer Genehmigung der Niederschrift durch die folgende Mitgliederversammlung bedarf es nicht, sofern nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der Nieder-schrift von mindestens 20 Mitgliedsvereinen eine solche Genehmigung durch schriftliche Erklärung unter Angabe der Gründe beantragt wird.

 

§ 14 Stimmrecht

1. Jeder Mitgliedsverein hat auf den Mitgliederversammlungen eine Grundstimme und für je angefangene 100 Mitglieder eine weitere Stimme. Als Mitglieder zählen alle aktiven und passiven Mitglieder einschließlich der Jugendlichen auf der Grundlage der in den letzten Beitragsrechnung ausgewiesenen Zahlen.

2. Das Stimmrecht eines Mitgliedsvereins wird durch den Vorsitzenden des Vereins oder den Abteilungsleiter einer Tennisabteilung oder einen Vertreter, der eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss, ausgeübt.

3. Jedes Mitglied des Vorstandes hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme; dieses Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 15 Der Vorstand

1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Verbandes. Er leitet den Verband und führt dessen Geschäfte. Er entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorbehalten oder in dieser Satzung ausdrücklich anders geregelt sind. Er ist berechtigt, Vereinsordnungen zu erlassen, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

2. Der Vorstand entscheidet über die Besetzung der ständigen Ausschüsse sowie die Bildung und die Besetzung weiterer Ausschüsse, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Er kann Personen mit besonderen Funktionen betrauen (z. B. Referenten); er bestimmt deren Aufgaben und Befugnisse. Die Übertragung derartiger Aufgaben und Befugnisse schränkt die Entscheidungsbefugnis des Vorstandes nicht ein.

3. Der Vorstand ist nicht an die Entscheidungen der Ausschüsse gebunden, kann deren Verfahren jederzeit an sich ziehen und deren Entscheidungen abändern oder aufheben. Das gilt nicht für Entscheidungen des Sportausschusses, die dieser als Rechtsmittelinstanz auf der Grundlage der Wettspielordnung des Verbandes trifft.

4. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) dem Verbandssportwart
e) dem Verbandsjugendwart
f) dem Breitensportwart
g) bis zu drei Beisitzern.

5. Dem Vorstand gehören außerdem die jeweiligen Vorsitzenden der Bezirke an; diese können sich durch ein Mitglied des jeweiligen Bezirksvorstands vertreten lassen.

6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

7. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Bis zu ihrer Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, findet in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit dieses Vorstandsmitgliedes statt. Bei Ausscheiden des Präsidenten werden bis zu einer Neuwahl die Aufgaben vom Vizepräsidenten wahrgenommen. Bei Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitgliedes bestimmt der Präsident bis zur Nachwahl das Vorstandsmitglied, das die Aufgaben des ausscheidenden Mitgliedes wahrnimmt.

8. Scheiden der Präsident und der Vizepräsident aus, werden die Aufgaben von dem Schatzmeister wahrgenommen. In diesem Fall ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder neu zu wählen sind.

9. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des Vizepräsidenten.

10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt.

V. Verbandsjugend

§ 16 Jugendordnung

1. Die Jugend des Verbandes führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Verbandes selbständig. Sie entscheidet über die Besetzung des Verbandsjugendausschusses.

2. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

VI. Ausschüsse

§ 17 Allgemeines

1. Zur Zeit bestehen folgende ständige Ausschüsse:

a) der Verbandssportausschuss,

b) der Verbandsausschuss Leistungssport,

c) der Verbandsjugendausschuss

2. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Ausschüsse einrichten.

§ 18 Verbandssportausschuss

1. Der Sportausschuss hat den überbezirklichen Sportbetrieb des Verbandes abzuwickeln.

2. Dem Sportausschuss gehören an:

a) der Verbandssportwart als Vorsitzender,
b) der Verbandsjugendwart,
c) die Wettspielleiter (für Mannschaftswettbewerbe),
d) die Sportwarte der Bezirke.

Die Sportwarte der Bezirke können sich durch ein anderes Mitglied des jeweiligen Bezirksvorstandes vertreten lassen.

Die Mitglieder des Sportausschusses entscheiden frei von Weisungen.

Der Sportausschuss fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mehrere Wettspielleiter haben nur eine gemeinsame Stimme.

3. Der Verbandssportwart kann den erweiterten Sportausschuss einberufen. Ihm gehören mit beratender Stimme an:

Der Breitensportwart, die Referenten für Breitensport, für Frauenfragen, für Lehrarbeit und Ausbildung, für Regelkunde und Schiedsrichterfragen, für Talentsuche und Talentförderung, etwaige weitere zur Unterstützung des Sportwartes vom Vorstand berufene Referenten sowie die Spielervertreter und der Verbandssportarzt.

§ 19 Verbandsausschuss Leistungssport

1. Der Verbandsausschuss Leistungssport befasst sich mit leistungsbezogenen Aufgaben des Tennissportes. Er legt auf der Grundlage eines von ihm selbst erstellten Leistungssportentwicklungsplanes (Strukturplan) mittel- und langfristige Aktivitäten des Verbandes und seiner Unterorganisationen (Bezirke, Kreise) für den leistungssportlichen Bereich fest. Der Strukturplan und die daraus abgeleiteten Aktivitäten werden durch den Verbandsausschuss Leistungssport regelmäßig fortgeschrieben und müssen vom Vorstand genehmigt werden.

2. Der Vorstand bestimmt die dem Verbandsausschuss Leistungssport angehörenden Mitglieder.

 

VII. Disziplinarkommission des Verbandes

§ 20 Disziplinarkommission

1. Die Disziplinarkommission des Verbandes ist zuständig für Verfehlungen der Mitglieder des Verbandes und dessen Einzelmitglieder, soweit sie nicht anlässlich von Veranstaltungen gemäß der Wettspielordnung des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) und gemäß § 4 Ziffer 1 der Turnierordnung des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) begangen worden sind.

2. Disziplinarsachen sind Verstöße

a) gegen die Wettspielordnung des Verbandes

b) gegen die Wettspielordnung des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB)

c) gegen die Bestimmungen und Vorschriften der International Tennis Federation (ITF)

d) gegen den sportlichen Anstand

e) gegen die Ehre und das Ansehen aller mit dem Tennissport befassten Personen.

Disziplinarsachen sind auch die Nichtzahlung von Geldstrafen, Ordnungsgeldern oder Verfahrenskosten.

3. Die Disziplinarkommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss des Tennis Verbandes Niederrhein e.V. (TVN) angehören dürfen. Ein Mitglied und ein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bei der Verhinderung eines ständigen Mitgliedes tritt ein Stellvertreter in alphabetischer Reihenfolge der Namen ein. Jedoch muß immer eine Person mit der Befähigung zum Richteramt mitentscheiden.

4. Die Mitglieder der Disziplinarkommission und ihre Stellvertreter werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

5. Die Mitglieder der Disziplinarkommission entscheiden selbständig und unabhängig mit Stimmenmehrheit.

6. Gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission ist die Berufung an das Sportgericht des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) zulässig.

7. Die Entscheidung der Disziplinarkommission lässt die Disziplinarbefugnisse der Bezirke (gegenüber ihren Vereinen) und der einzelnen Mitgliedsvereine (gegenüber ihren Mitgliedern) unberührt.

8. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Disziplinarordnung und der Gnadenordnung des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) entsprechende Anwendung.

VIII. Anti-Dopingbestimmungen

§ 21 Bekämpfung des Dopings

1. Der Verband verurteilt und bekämpft das Doping.

2. Für die Bekämpfung des Dopings auf Verbandsebene gelten die Bestimmungen der DTB-Satzung und der DTB-Anti-Dopingordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3. Wegen Verstößen gegen die Anti-Dopingordnung des DTB können Sanktionen verhängt werden. Die Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren wird vom TVN auf den DTB übertragen, insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen. Alle Streitigkeiten werden nach der Anti-Dopingordnung des DTB unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, auch für den einstweiligen Rechtsschutz, entschieden. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, Entscheidungen des DTB anzuerkennen und umzusetzen. Es gilt die Sportgerichtsverfahrensordnung des DTB in der jeweils gültigen Fassung.

IX. Schlussbestimmungen

§ 22 Wahrnehmung von Ämtern

Die Wahrnehmung mehrerer Ämter ist zulässig, soweit die Bestimmungen dieser Satzung dem nicht entgegenstehen.

 

§ 23 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder

 

1. Die Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Verbands- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragende ist der Vorstand zuständig.

3. Im Übrigen haben die Amtsträger gemäß § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz derjenigen erforderlichen Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind.

 

§ 24 Haftung

 

1. Sind Organ- oder Vereinsmitglieder unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 € jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein oder den Mitgliedern für einen Schaden, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten oder ihrer ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den §§ 31 a, 31 b BGB.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 25 Ehrenmitglieder

1. Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Einzelpersonen zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern gewählt werden.

2. Ehrenpräsidenten haben einen Sitz im Vorstand, ohne stimmberechtigt zu sein.

§ 26 Kassenprüfer

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alle 3 Jahre 2 Kassenprüfer und 2 Stellvertreter. Die Kassenprüfer können nur zweimal wiedergewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Kassenprüfer prüfen selbständig und unabhängig die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen. In diesem Bericht haben sie sich zu dem Jahresabschluss des Verbandes und zu dessen Vermögen zu äußern.

3. Der Zeitpunkt einer Prüfung ist dem Schatzmeister mindestens 2 Wochen zuvor mitzuteilen.

§ 27 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 28 Auflösung des Verbandes oder Zweckwegfall

1. Bei einer Auflösung des Verbandes oder bei einem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NRW), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für den Bereich Tennis zu verwenden hat.

2. Die Auflösung des Verbandes oder dessen Zweckänderung kann nur durch eine dazu einberufene Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder vertreten sein müssen. Ist das nicht der Fall, muss innerhalb von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten  Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 3 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder  beschlussfähig. Auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Der Auflösungsbeschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Für die Vertretung gilt § 15 Absatz 6 der Satzung entsprechend.

 

§ 29 Rechtsweg

1. In allen Sport- und Disziplinarangelegenheiten dürfen nur die zuständigen Instanzen des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB), des Verbandes oder seiner Bezirke angerufen werden.

2. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 30 Datenverarbeitung und Datenschutz

1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszweck gemäß § 3, insbesondere der Organisation, Durchführung sowie anderer Bereiche des Spiel- und Sportbetriebes erfasst der TVN die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Vereine.

2. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Verbandszwecke

a) der Verbesserung und Vereinfachung der spieltechnischen und organisatorischen Abläufe im Verband

b) der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern, Vereinen und Verband

3. Von den zur Erfüllung der Verbandszwecke gespeicherten Daten können Name, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Telefon- /Faxnummern, Email-Adressen und Angaben über die Zugehörigkeit in einem Verein, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Zwecke der Werbung für eigene Angebote des Verbandes genutzt werden. Die Betroffenen können der Nutzung der Daten widersprechen.

4. Der TVN und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Verbandszwecke notwendig oder aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der TVN und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden.

§ 31 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Sie wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 16. April 2016 beschlossen.