§ 1 Name , Sitz, Zuständigkeit
Der Name lautet Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V.
Der Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. ist die freiwillige Gemeinschaft aller Tennisvereine des Bergischen Landes, die dem Tennis-Verband Niederrhein (TVN) und damit dem Deutschen Tennis-Bund (DTB) angehören.
Er hat seinen Sitz in Wuppertal und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Zur Zeit erstreckt sich sein räumlicher Zuständigkeitsbereich auf die Städte Wuppertal, Solingen und Remscheid und die Gemeinden des Oberbergischen Kreises sowie des Rhein.-Bergischen Kreises, die früher zum Rhein-Wupper-Kreis gehörten, ferner die Gemeinden des Kreises Mettmann (mit Ausnahme von Erkrath, Ratingen und Mettmann). Die Abgrenzung zu den anderen Bezirken wird im Einvernehmen mit dem Vorstand des Verbandes (TVN) geregelt.
§ 2 Zweck
Zweck des Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. ist, den Tennissport auf gemeinnütziger Grundlage zu fördern und seine Interessen zu wahren . Er fördert den Leistungs- und Breitensport, vor allem der Jugend. Er regelt den Spielbetrieb in seinem Bereich auf der Grundlage der Wettspielordnungen des DTB, des TVN und seinen Ergänzungen dazu und pflegt die sportlichen Beziehungen zu den übrigen Verbandsbezirken.
Der Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitgliedsvereine erhalten nur den satzungsmäßigen Zwecken entsprechende Zuwendungen. Keine Person oder kein Verein darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Auslagen, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse des Tennis Bezirk4 (Bergisch Land) e.V. entstehen, werden erstattet.
Die Ausübung besonderer Funktionen gemäß der Geschäftsordnung können (auch, wenn sie durch Vorstandsmitglieder ausgeübt werden) im Rahmen einer „Geringfügigen Beschäftigung“ honoriert werden.
Der Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. gibt sich die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Ordnungen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Aufnahmeanträge sind unter Beifügung der Vereinssatzung beim TVN zu stellen, der im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme im TVN wird der Verein gleichzeitig Mitglied des Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. und erkennt dessen Satzung und die ergangenen Ordnungen als verbindlich an.
Die Mitgliedschaft endet 1. durch Austritt, 2. durch Ausschluss, 3. durch Auflösung des Mitgliedsvereins.
Der Austritt aus dem Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. ist nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen für das laufende Jahr nur bei gleichzeitigem Austritt aus dem TVN und nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Erklärung des Austritts muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem TVN zugegangen sein.
Der Ausschluss aus dem Verband bewirkt gleichzeitig den Ausschluss aus dem Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. Der Ausschluss aus dem Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. ist möglich:
1. bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Satzung und die Bestimmung des DTB, des TVN sowie die ergänzenden Bestimmungen des Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V.,
2. wegen Nichtbeachtung gewichtiger Beschlüsse der Verbands- und Bezirksorgane,
3. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes, der sich gegen den Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V., seine Interessen und Zwecke richtet und/oder im besonderen Maße das sportliche Ansehen des Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. schädigt.
Als schwerwiegender Verstoß gilt auch die Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen. Werden ein Jahresbeitrag und/oder ein außerordentlicher Beitrag geschuldet, ist ein Ausschluss erst möglich, wenn der geschuldete Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Mahnung entrichtet wird. In der Mahnung muss auf die Möglichkeit des Ausschlusses des Vereins aus dem Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. hingewiesen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, soweit möglich, nach vorheriger Anhörung des Vereins. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Verein, soweit möglich, mitzuteilen.
Die Beitragspflicht entfällt mit Ende der Mitgliedschaft.
§ 5 Aufnahmegebühr und Beiträge
Mit der Aufnahme in den Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. fällt für den Verein eine Aufnahmegebühr an.
Die Mitgliedsvereine haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden, genauso wie außerordentliche Beiträge und Umlagen, von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind zum 1. Mai des Geschäftsjahres fällig.
Die Aufnahmegebühr ist zum 15. des auf die Bekanntgabe der Aufnahme folgenden Monats fällig.
Außerordentliche Beiträge und Umlagen sind zum 15. des auf die Beschlussfassung folgenden Monats fällig.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V.. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Kalendervierteljahr statt. Ihre Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1. Genehmigung der Tagesordnung
2. Jahresberichte des Vorstandes
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Neuwahl (soweit Neuwahlen anstehen)
a) des Vorstandes gem. § 26 BGB
b) der Kassenprüfer
c) der Disziplinarkommission
6. Bestätigung/Wahl des Jugendwartes
7. Festsetzung der Beiträge und Umlagen
8. Verabschiedung des Haushaltsplanes für das laufende Jahr
9. Anträge
10. Anfragen und Bekanntmachungen
Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich ergehen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder unter Angabe des Grundes einberufen.
Alle Anträge zur Mitgliederversammlung – auch die Satzungsänderungen zum Gegenstand haben – müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand (per Adresse Geschäftsstelle) schriftlich eingegangen sein. Verspätet eingegangene oder in der Versammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie mit 2/3 der vertretenen Stimmen zugelassen werden. Die Zulassung verspäteter Anträge, die Satzungsänderungen enthalten, ist nicht möglich.
Satzungsändernde Anträge sind auf Antrag von ¼ der vertretenen Mitglieder von der Tagesordnung abzusetzen, wenn die schriftliche Bekanntmachung an die Vereine nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung erfolgt ist.
Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern zugesandt. Einer Genehmigung der Niederschrift durch die folgende Mitgliederversammlung bedarf es nicht, sofern nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Zusendung der Niederschrift von mindestens 20 Mitgliedsvereinen eine solche Genehmigung durch schriftliche Erklärung unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung hat die bei der Jugendjahreshauptversammlung erfolgte Wahl des Bezirksjugendwartes in der auf die Wahl folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen. Wird die Wahl nicht bestätigt, wird der Bezirksjugendwart durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V.. Er leitet den Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. und führt dessen Geschäfte. Er entscheidet in allen Bezirksangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder in dieser Satzung ausdrücklich anders geregelt sind.
Der Vorstand entscheidet über die Besetzung der ständigen Ausschüsse sowie die Bildung und die Besetzung der nicht ständigen Ausschüsse.
Der Vorstand kann Personen mit besonderen Funktionen betrauen (z.B. Referenten). Er bestimmt deren Aufgaben und Befugnisse. Die Übertragung derartiger Aufgaben und Befugnisse schränkt die Entscheidungsbefugnis des Vorstandes nicht ein.
Der Vorstand ist nicht an die Entscheidung der Ausschüsse gebunden, kann deren Verfahren jederzeit an sich ziehen und deren Entscheidungen abändern oder aufheben. Das gilt nicht für Entscheidungen des Sportausschusses, die dieser als Rechtsmittelinstanz auf der Grundlage der Wettspielordnung trifft.
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Sportwart
dem Jugendwart
und bis zu 4 Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden, der Geschäftsführer, der Sportwart und der Jugendwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der erste oder zweite Vorsitzende befinden muss, vertreten den Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Der Vorstand gem. § 26 BGB wird auf der Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendwart wird bestätigt oder gewählt (gem. § 6 letzter Absatz der Satzung).
Die Beisitzer werden von den Mitgliedern des Vorstandes gem. § 26 BGB durch Mehrheitsbeschluss im Wege der Kooptation ( nachträglichen Hinzuwahl ) bestellt.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der Vorstand ist bei einer ordentlich einberufenen Vorstandssitzung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist, darunter der erste oder zweite Vorsitzende.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der erste Vorsitzende bis zur Nachwahl, die Person, die die Aufgaben des ausscheidenden Mitgliedes wahrnimmt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt.
§ 8 Stimmrecht
Bei allen Abstimmungen hat jeder Verein eine Grundstimme und für je angefangene 100 Mitglieder eine weitere Stimme. Als Mitglieder zählen alle aktiven und passiven Mitglieder einschließlich der Jugendlichen auf der Grundlage der in der letzten Beitragsrechnung berechneten Zahlen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Beschlüssen, die Satzungsänderungen enthalten, ist eine Mehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen erforderlich. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
§ 9 Ständige Ausschüsse
In den ständigen Ausschüssen dürfen sich mit Ausnahme der Disziplinarkommission maximal 3 Mitglieder des Vorstandes befinden
- der Sportausschuss
Er besteht aus dem Sportwart als Vorsitzenden, dem Jugendwart, dem Referenten für Schiedsrichterwesen und Regelkunde, dem Breitensportreferenten und bis zu 3 Beisitzern, die durch den Vorstand bis zum 15. April eines jeden Jahres bestimmt werden. Soweit Wettspielleiter berufen sind, sind sie Mitglieder des Sportausschusses. Sollte der Wettspielleiter auch die Funktion des Sportwartes ausüben, wird dessen Stimmberechtigung in der Geschäftsordnung geregelt. - der Jugendausschuss Seine Zusammensetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise ergibt sich aus der Jugendordnung des Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V.
- die Disziplinarkommission Die Disziplinarkommission des Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. ist zuständig für Verfehlungen der Mitgliedsvereine des Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. und deren Einzelmitgliedern, soweit sie nicht anläßlich von Veranstaltungen gemäß der Wettspielordnung des DTB und gemäß § 4 Ziffer 1 der Turnierordnung des DTB begangen worden sind.
Disziplinarsachen sind Verstöße:
a) gegen die Wettspielordnungsergänzungen des Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V.
b) gegen die Wettspielordnung des TVN
c) gegen die Wettspielordnung des DTB
d) gegen die Bestimmungen und Vorschriften der ITF
e) gegen den sportlichen Anstand
f) gegen die Ehre und das Ansehen aller mit dem Tennissport befassten Personen
Disziplinarsachen sind auch Nichtzahlungen von Geldstrafen, Ordnungsgeldern oder Verfahrenskosten.
Die Disziplinarkommission besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss des Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. angehören dürfen. Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Mitglieder der Disziplinarkommission werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Mitglieder der Disziplinarkommission entscheiden selbständig und unabhängig mit Stimmenmehrheit.
Gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission ist die Berufung an die Disziplinarkommission des TVN zulässig.
Die Entscheidung der Disziplinarkommission lässt die Disziplinarbefugnisse der einzelnen Mitgliedsvereine (gegenüber ihren Mitgliedern) unberührt.
Im übrigen finden die Bestimmungen der Disziplinarordnung und der Gnadenordnung des TVN und des DTB entsprechende Anwendung.
§ 10 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter.
Die Kassenprüfer dürfen nur zweimal wiedergewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Kassenführung zu nehmen. Sie haben der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der von ihnen vorzunehmenden Jahresabschlussprüfung vorzulegen.
§ 11 Wahlen, Amtsdauer
Der Vorstand gem. § 26 BGB, die Kassenprüfer und die Disziplinarkommission werden jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Beisitzer im Vorstand werden jeweils für 1 Jahr bestellt.
§ 12 Rechtsweg
Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dem nicht das Gesetz bzw. die Rechtsprechung der Gerichte entgegensteht.
In allen Sport – und Disziplinarangelegenheiten dürfen nur die zuständigen Instanzen des Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V., des TVN und des DTB angerufen werden.
§ 13 Verweisungen
Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, gelten die einschlägigen Bestimmungen in den Satzungen des Tennis-Verband Niederrhein e.V. (TVN) bzw. des Deutschen Tennis-Bundes (DTB) – notfalls sinngemäß.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Tennis Bezirk 4 (Bergisch Land) e.V. (vereinsrechtlich) kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen der Mitgliedervereine beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Tennis Verband Niederrhein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Einzelpersonen zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern gewählt werden.
Ehrenvorsitzende haben einen Sitz im Vorstand, ohne stimmberechtigt zu sein.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.2.1998 beschlossen. Die Regelung der §§ 6; 7; 11 und 16 sind in der Mitgliederversammlung vom 22. März 2004 geändert worden.
Die Regelung der §§§ 2 9 und 14 sind in der Mitgliederversammlung vom 12.März 2018 geändert worden und treten mit der Eintragung der Änderungen in das Vereinsregister in Kraft.