TVN: Merkblatt zu den Corona-Regelungen ab 29.3.2021

26.3.2021

Neue Schutzverordnung: Einzel- und Einzeltraining im Freien bleiben grundsätzlich erlaubt / 26.3.2021

Offener Brief: IG Tennis NRW mit Appell gegen erneuten Tennis-Lockdown an die Landesregierung

Wie alle von den pandemiebedingten rechtlichen Einschränkungen betroffenen Menschen in Nordrhein- Westfalen blicken auch die Tennisspieler im Land mit sorgenvollem Interesse auf die nun zu erwartende nächste konkrete Ausformulierung Coronaschutzverordnung in NRW.

Da den Worten des Ministerpräsidenten Armin Laschet nach eine erneute Schließung aller Sportanlagen im Raum steht, haben sich die in der Interessengemeinschaft der Tennisverbände NRW e.V. zusammengeschlossene drei Landesverbände in Person von Sabine Schmitz (Kommissarische Präsidentin TVN), Utz Uecker (Präsident TVM) und Robert Hampe (Präsident WTV) im Vorfeld der Entscheidungen in einem offenen Brief an den Ministerpräsidenten und seine Landesregierung sowie die Fraktionsvorsitzenden der beiden Regierungsparteien im Landtag gewandt.

Dringender Appell an die politischen Entscheidungsträger

Sie appellieren im Namen der fast 300 000 Aktiven im Tennissport in Nordrhein-Westfalen bei den Verantwortungsträgern eindringlich dafür, dass bei der anstehenden Neugestaltung der Coronaschutzverordnung nicht wieder auf ein pauschales Sportverbot zurückgefallen, sondern (wie schon zuletzt im Februar) der Individualsport Tennis in einer differenzierten Betrachtung zumindest als Einzel und Einzeltraining im Freien ermöglicht wird.

>>Der offene Brief als PDF 

Mangelnde Corona-Hilfen für Tennisvereine: DTB-Präsident Dietloff von Arnim fordert Überprüfung

Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III: Die Bundesregierung hat verschiedene außerordentliche Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie aufgesetzt. Viele gemeinnützige Tennisvereine fallen dabei aber durch das Raster. Der Grund: Da sie größtenteils von Ehrenamtlichen geführt werden, erfüllen sie die Voraussetzungen zur Beantragung der Hilfen nicht, die unter anderem zumindest einen Beschäftigten vorschreiben.

Der Präsident des Deutschen Tennis Bundes (DTB), Dietloff von Arnim, hat sich deshalb mit einem Brief an die Bundesminister Olaf Scholz (Finanzen), Peter Altmaier (Wirtschaft und Energie) und Horst Seehofer (Inneres, Bau und Heimat) gewandt und auf diesen Missstand hingewiesen.

„Durch die Corona-bedingte Schließung der Tennishallen fehlen sehr vielen Vereinen wichtige Einnahmen aus den Wintermonaten, die für die ganzjährige Finanzierung der Clubs von großer Bedeutung sind. Viele Vereine können nur dank der Umsätze aus dem Winterhallenbetrieb überleben, finanzieren damit das Vereinsleben und fördern beispielsweise das Kinder- und Jugendtraining. Für diese Vereine ist es sehr wichtig, zumindest teilweise, einen Ersatz des entfallenen Umsatzes zu erhalten“, sagt von Arnim.

Forderung nach Erweiterung der Berechtigungsdefinition für Wirtschaftshilfen

In dem Schreiben wird eine nachträgliche Erweiterung der Beschäftigtendefinition im Bereich der außerordentlichen Wirtschaftshilfen gefordert. Die Korrektur sei auch im Interesse aller anderen gemeinnützigen Vereine in Deutschland notwendig.

Im Anhang finden Sie exemplarisch das Schreiben an den Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. Die weiteren Briefe sind auf der Homepage des Deutschen Tennis Bundes unter www.dtb-tennis.de einsehbar.

>> Schreiben an den Bundeswirtschaftsminister (PDF)

TVN: Corona-Regeln und Empfehlungen ab 08.03.2021

Die aktuelle Coronaschutzverordnung in NRW bietet dem Tennissport für das Spiel im Freien mehr Möglichkeiten, schränkt ihn in vielen Details aber weiterhin strikt ein. Der TVN gibt einen Überblick über den Regelkatalog und gibt darüber hinaus Empfehlungen, um den reibungslosen und sicheren Ablauf des Spielbetriebs auf den Vereinsanlagen zu gewährleisten.

Einzeltraining und Gruppentraining für Kinder möglich

Neben dem Einzel lässt die aktuelle Verordnung in NRW jetzt auch das Doppel mit zwei Hausständen als Spielform zu.

Des Weiteren ist das Einzeltraining erlaubt. Das Training von Kindern bis einschließlich 14 Jahren wird auch in Gruppen gestattet.

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Hinweis: In einer ersten Version der Grafik wurde in Bezug auf das Gruppentraining von Kindern fälschlicherweise die Formulierung „unter 14 Jahren verwendet“. Dies wurde korrigiert.

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TVN-Empfehlungen für Spielbetrieb und Organisation

Über die bindenden Einschränkungen der Verordnung hinaus empfiehlt der Tennis-Verband Niederrhein seinen Vereinen diverse schon im vergangen Jahr erfolgreich umgesetzte Maßnahmen, um einen sicheren Ablauf des Spielbetriebs zu gewährleisten.

Die Spieler und Spielerinnen sowie die Verantwortlichen in den Clubs sind gefordert, die sich bietenden Möglichkeiten zu nutzen und gleichzeitig verantwortungsvoll zu handeln.

DOWNLOAD:

>>Regeln und Empfehlungen als PDF  

 

Coronaschutzverordnung: Neuregelungen für den Tennissport ab 08.03.2021

Aus der  ab 08.03.2021 gültigen Coronaschutzverordnung des Landes NRW ergeben sich signifikante Neuregelungen auch für den Tennissport im Bereich des TVN und seiner Vereine.

Tennisplätze im Außenbereich dürfen für folgende Spielformen geöffnet werden:

 Einzelspiel für zwei Personen aus unterschiedlichen Hausständen (auch ohne Mindestabstand)

– Doppelspiel für Personen aus maximal zwei unterschiedlichen Hausständen (auch ohne Mindestabstand)

 Tennis-Einzeltraining für Kinder und Erwachsene

 Tennis-Gruppentraining für Kinder bis einschließlich 14 Jahren (die maximale Gruppengröße für Sport-, Spiel- und Bewegungsangebote beträgt 20 Kinder mit maximal 2 Trainern / Aufsichtspersonen)

Auch im Tennis-Gruppentraining von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren gilt, dass kein Mindestabstand eingehalten werden muss.

Es ist sowohl ein Trainings-, als auch ein Wettkampfbetrieb möglich.

 

Für den Aufenthalt auf Sportanlagen gilt außerdem:

 Für die Personen und Personengruppen, die sich auf einer Sportanlage aufhalten, gilt grundsätzlich die Einhaltung eines Mindestabstands von 5 m außerhalb der sportlichen Betätigung. Bei vereinseigenen Anlagen liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung beim Verein. 

 Gemeinschaftsräume, sowie Umkleiden und Duschen sind weiterhin geschlossen zu halten. Toiletten dürfen mit entsprechender Einhaltung von Hygienevorschriften geöffnet werden.

– Die Nutzung von Indoor-Sporteinrichtungen (somit auch Tennishallen) ist weiterhin untersagt.

Mögliche weitere Lockerungen ab 22. März

Landessportbund NRW wie TVN fordern aber angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte nachdrücklich dazu auf,

 die Regeln strikt einzuhalten,

 unverändert vorsichtig zu agieren,

 unnötige Kontakte zu vermeiden und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten.

Der Vereinssport ist jetzt gefragt, die sich bietenden Möglichkeiten zu nutzen und gleichzeitig verantwortungsvoll zu handeln. Lassen Sie uns gemeinsam beweisen, dass wir das können und dass Sportvereine ein Ort für sicheres Sporttreiben sind.

Die Regeln der neuen Verordnung gelten grundsätzlich bis zum 28.03.2021. Sollte die 7-Tages-Inzidenz über zwei Wochen hinweg in NRW dauerhaft unter 100 bleiben, könnten aber ab frühestens 22.03.2021 nach den in der Bund-Länder-Konferenz vom vergangenen Mittwoch vereinbarten Beschlüssen weitere Lockerungen per Verordnung erfolgen.

>>Link zur Verordnung im Wortlaut 

29.10.2020

TVN sagt Winter-Hallenrunde für vier Wochen ab

Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und den gemeinsamen Beschlüssen der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten hat der TVN heute alle Spiele der Winterhallenrunde 2020/21 für den Zeitraum vom 30. Oktober bis 29. November abgesagt.

Er wird versuchen, in der nächsten Woche alternative Spieltermine anzubieten bzw. einen alternativen Spielplan für die Termine in dem genannten Zeitraum zu erstellen. Er geht zuerst einmal davon aus, dass ab 1. Dezember der Spielbetrieb wieder aufgenommen werden kann.

Sollte trotz Absage am kommenden Wochenende von Freitag bis Sonntag (30.10. bis 01.11.2020) ein Meisterschaftsspiel in gegenseitigem Einvernehmen durchgeführt werden, behält das Spielergebnis seine Gültigkeit ((WO/TVN §15 Ziff. 9), und die Ergebnisse zählen für die Ranglisten- und LK-Wertung.

Das Schreiben des TVN von TVN-Präsident Dietloff von Arnim und Sportwart Ulrich Nacken an die Mannschaften der Winterhallenrunde finden Sie HIER

30.09.2020

Hinweise bezüglich Covid 19-Regelungen im Winter 2020/21

Der folgende Leitfaden richtet sich nach der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO). (Stand: 16.09.2020)

Aus dieser Verordnung leitet der Verband die Vorgaben, Empfehlungen und Tipps für den Mannschaftswettspielbetrieb im Winter 2020/2021 ab.

Kommunen, Stadt- und Kreissportbünde können individuelle Regelungen vorgeben. Bezogen auf die Tennis-Mannschaftsspiele im Winter sind insbesondere folgende Vorkehrungen zu beachten:

  • Teilnahmeberechtigung am Wettspielbetrieb:

An den Wettspielen können nur Personen teilnehmen, die keine Covid19-typischen Symptome aufweisen (Husten, Fieber, Schnupfen, Halsschmerzen, allgemeine Schwäche, Durchfall, Geruchs- und Geschmacksstörungen).

  • Räumliche Vorkehrungen:

Der Hallenbetreiber hat geeignete Vorkehrungen zur Hygiene- und zum Infektionsschutz in allen Räumlichkeiten sicherzustellen. Alle Teilnehmer/innen eines Wettspiels haben diese Vorkehrungen zu beachten und diesen Folge zu leisten. Bitte informieren Sie sich vor einem jeweiligen Wettspiel über die Regelungen und Vorgaben des Hallenbetreibers (über die Webseite der Halle oder eine entsprechende Anfrage beim Heimverein). Die Vorgaben zur Anzahl und zu den Regeln des Aufenthalts von Zuschauern sind zu beachten und im Vorhinein zu erfragen.

  • Abstandsregeln:

Die Abstandsregeln von 1,5m beim Betreten und Verlassen der Anlage, des Platzes, beim Seitenwechsel, in den Pausen und beim Zuschauen sind einzuhalten.

  • Rückverfolgbarkeit (n. §2a der CorSchVO):

Weiterhin ist vorgeschrieben, dass eine Rückverfolgbarkeit von Spieler/innen, Zuschauer/innen und sonstigen beteiligten Personen am Wettspielbetrieb gewährleistet sein muss. Spieler/innen und der Oberschiedsrichter werden über den Spielbericht erfasst. Alle weiteren Teilnehmer/innen müssen gesondert erfasst werden.

Empfehlung des TVN:

Bei Buchung der Tennishalle und/oder der Tennisplätze empfehlen wir Ihnen die konkrete Absprache mit dem Betreiber. Hier sollten Sie u.a. klären bis zu welchem Zeitpunkt Stornierungen möglich sind.